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Travel Partner

VERSION 2021

AGB der TRAVEL PARTNER GmbH

GÜLTIG FÜR LEISTUNGSPARTNER ­ – B2B

(Download PDF - DEUTSCH | ENGLISCH

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (idF kurz AGB) gelten für sämtliche Verträge im Gruppen- und FIT-Bereich (Kontingentverträge, Garantieverträge, etc.) der Firma Travel Partner GmbH, Austraße 2a, 6352 Ellmau/Austria (nachstehend kurz „Travel Partner“ genannt).  Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn der Vertragspartner diese vor Vertragsabschluss übermittelt und Travel Partner der Miteinbeziehung der AGB des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht.
 

1.2 Der Vertragspartner bestätigt, dass er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und zur Rechnungsstellung mit ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigt ist. Der Vertragspartner nimmt die Kleinunternehmerregelung weder nach deutschem noch österreichischem Umsatzsteuerrecht in Anspruch. Er erklärt sich mit der Gutschrifterstellung durch Travel Partner im Sinne des § 11 Abs. 8 UStG 1994 ausdrücklich einverstanden.

1.3 Travel Partner verpflichtet sich, das Vertragsobjekt durch geeignete Werbemaßnahmen entsprechend den gegebenen Möglichkeiten in angemessener Weise zu vermarkten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, kostenlos reproduktionsfähiges Bildmaterial in ausreichender Qualität, sowie frei von Rechten Dritter, zur Verfügung zu stellen.

1.4 Aktuelles und aussagekräftiges Bildmaterial wird in druckreifer Auflösung in digitaler Form an Travel Partner übermittelt. Sollten die Bilder nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichender Qualität im Büro von Travel Partner eintreffen, so behält sich Travel Partner vor, von der Vermarktung der vertraglich vereinbarten Leistungen Abstand zu nehmen. Darüber hinaus gelten die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2. Das übergebene Bildmaterial ist frei von jeglichen Copyright-Verpflichtungen zugunsten Dritter und kann von Travel Partner sowie von deren Mutter-, Tochter- und Schwesterfirmen honorarfrei für sämtliche Vertriebsaktivitäten (Kataloge, Broschüren, Flyer, Internet etc.) uneingeschränkt verwendet und auch an Dritte weitergegeben werden.

1.5 Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Einrichtung und Ausstattung in den Vertragshäusern sowie die dargebotenen Dienstleistungen allen im Vertrag vereinbarten Bedingungen, behördlichen Auflagen und Vorschreibungen entsprechen. Er haftet weiters für das Vorhandensein von ausreichenden Versicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherungen für Gebäude und Betrieb. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über gesondertes Verlangen von Travel Partner eine Bestätigung des Versicherers über Art und Umfang der Haftpflichtversicherung ohne Verzögerung vorzulegen.
 

2. Geschäftsgrundlage

Wenn nicht ohnehin bereits im zu Grunde liegenden Vertrag gesondert auf die Geschäftsgrundlage (gebündelte Leistungen, etc.) hingewiesen wurde, gilt nachstehendes:

2.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Travel Partner teilweise Bettenkontingente aus dem diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag mit weiteren Leistungen (Musikevents, Kulturevents, Tagesausflügen, Schifffahrten usw.) kombiniert. Diese Reisepakete werden sodann an Dritte weiterverkauft oder von Travel Partner selbst vertrieben (Vertriebspartner, Reiseveranstalter, Endkunden, etc.). Die kombinierten Leistungen, welche die Geschäftsgrundlage für den Vertragsabschluss darstellen, sind von Travel Partner bei Vertragsabschluss oder bei Übermittlung der Buchungsübersicht gesondert anzuführen. Sollte(n) die im Vertrag oder bei der übermittelten Buchungsübersicht ausdrücklich angeführte(n) kombinierte(n) Leistung(en) des Reisepaketes – aus welchem Grund auch immer – nicht oder nur eingeschränkt durchführbar sein, ist Travel Partner berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise vom gegenständlichen Vertrag kostenfrei zurückzutreten (Pkt. 5 gilt in diesem Fall nicht). Geleistete Anzahlungen sind vom Vertragspartner zurückzuerstatten.

2.2 Es ist dem Vertragspartner außerdem bekannt, dass Travel Partner sowie deren Vertriebspartner (Reiseveranstalter etc.) eine gewisse Vorlaufzeit für die Vermarktung und/oder den Vertrieb der Vertragsobjekte in den jeweiligen Quell- bzw. Zielmärkten benötigen. Sollte die Vermarktung und/oder der Vertrieb der Vertragsobjekte – aus welchem Grund auch immer – nicht oder nur eingeschränkt durchführbar oder unwirtschaftlich sein, ist Travel Partner berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise vom gegenständlichen Vertrag kostenfrei zurückzutreten (Pkt. 5 gilt in diesem Fall nicht). Geleistete Anzahlungen sind vom Vertragspartner zurückzuerstatten.
 

3. Einkaufspreise
3.1 Die vereinbarten Einkaufspreise sind Fixpreise. Die Preise werden jeweils in dem diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag ausgewiesen ("EK" = Einkaufspreise, "LP" = Listenpreise). Die Einkaufspreise liegen mindestens 25% unter den Listenpreisen des Vertragspartners. Der Vertragspartner verantwortet die Richtigkeit der im jeweiligen Vertrag angeführten Listenpreise. Sollte der Vertragspartner die im Vertrag angegebenen Listenpreise in anderen Vertriebskanälen (außerhalb des gegenständlichen Vertrages) unterschreiten, so berechtigt dies Travel Partner zu einer Preiskorrektur der Einkaufspreise um denselben Prozentsatz, sodass die benötigte und vereinbarte Provisionsspanne (25%) wieder hergestellt wird.

3.2 Zum Schutz von Travel Partner und deren Kunden (Vertriebspartner, Reiseveranstalter, etc.), welche in die Erstellung von Prospekten und sonstiger Werbung große Beträge investieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, die vereinbarten Preise streng vertraulich zu behandeln und keinerlei Informationen darüber an dritte Personen, insbesondere an Reiseveranstalter, Vertriebspartner, etc., dessen Vertreter und Mitarbeiter, weiterzugeben.
 

4. Reservierung und Buchung

4.1 Der Vertragspartner akzeptiert bis zum Eintreffen der Kunden kostenfrei Ersatzpersonen für bereits gebuchte Gäste.

4.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, jederzeit eine Buchungsübersicht bei Travel Partner anzufordern. Eine anderweitige Vergabe der Betten ist nur zulässig, wenn sich zum Zeitpunkt eines allenfalls vereinbarten Kontingentsverfalls vor der beabsichtigten Anreise nicht benötigte Betten ergeben.

4.3 Im Sinne einer reibungslosen Zusammenarbeit verpflichtet sich der Vertragspartner den Buchungsstand schriftlich (per E-Mail genügt) bei Travel Partner abzufragen, um Fehlbuchungen, Doppelbuchungen, Überbuchungen, etc. zu vermeiden. Die schriftliche Abfrage hat bis zu 3 Werktage vor vereinbarter kostenpflichtiger Stornofrist zu erfolgen. Unterlässt es der Vertragspartner den Buchungsstand innerhalb dieser Frist schriftlich abzufragen, verlängern sich die in Pkt. 5.2 und 5.3 genannten kostenfreien Stornofristen, bis die entsprechende schriftliche Abfrage bei Travel Partner eingelangt ist, wobei Travel Partner sodann noch eine Frist von 48 Stunden zusteht, um entsprechende Stornierungen vorzunehmen und den aktuellen Buchungsstand übermitteln zu können.

4.4 Falls nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt das im Ferien-FIT- Vertrag vereinbarte Kontingent auch nach dem vereinbarten Kontingentsverfall bis zum Anreisetag für Travel Partner buchbar. Dies gilt so lange der Vertragspartner nicht ausdrücklich das Kontingent schriftlich zurücknimmt.

4.5 Kontingentsrückforderungen und Anfragen für Buchungstopps können vor dem vereinbarten Kontingentsverfall nur in schriftlicher Form an Travel Partner gerichtet werden und erhalten erst nach Erhalt einer schriftlichen Rückbestätigung Gültigkeit.
 

5. Storno-Bedingungen

5.1 Betten aus dem (FIT und Gruppen) Kontingent, welche nicht benötigt werden, werden vom Vertragspartner ohne Stornokosten zurückgenommen. Im Falle einer Stornierung trifft beide Parteien die Pflicht zur Schadensminderung. Sofern nachweislich eine andere Vermietung der Betten nicht möglich ist, gelten nachstehende Stornobedingungen:

5.2 Stornobedingungen für FIT-Buchungen:
Für Buchungen, denen ein Ferien-FIT-Vertrag zu Grunde liegt: Stornierung bis 13 Tage vor Anreise 0%, 12 bis 7 Tage vor Anreise 20%, 6 bis 1 Tag vor Anreise 40% und am Tag der Anreise /no show 70% (bezieht sich auf den vertraglich vereinbarten Einkaufspreis). Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Buchungen von Travel Partner, die innerhalb der Stornofrist vorgenommen werden, können bis 72 Stunden nach erfolgter Buchung kosten- und spesenfrei storniert werden. Fällt in diesen Zeitraum ein Sonn- oder österreichischer Feiertag, so verlängert sich die Frist um 24 Stunden. Dem Beherbergungsbetrieb steht kein Stornorecht zu.

Ungeachtet der in diesem Punkt genannten Stornofristen bzw. Stornogebühren gilt für Buchungen, denen ein Städte-FIT-Vertrag zu Grunde liegt, dass Travel Partner bis 24 Stunden vor Anreise zur kostenfreien Stornierung berechtigt ist. Dem Beherbergungsbetrieb steht auch bei einem abgeschlossenen Städte-FIT Vertrag kein Stornorecht zu.

5.3 Free-Sale Klausel:
Liegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Free-Sale-Vereinbarung zu Grunde, gilt zusätzlich, dass der Vertragspartner Travel Partner mit Vertragsabschluss unbegrenzte Verfügbarkeiten zur Verfügung stellen muss. Der Vertragspartner kann die freie Verfügbarkeit gegenüber Travel Partner jederzeit schriftlich (per E-Mail genügt) stoppen. Nach Einlangen des schriftlichen Stopps hat Travel Partner bis einschließlich 17:00 Uhr des darauffolgenden Werktags (Montag bis Freitag) Zeit, weitere Buchungen vorzunehmen, welche vom Vertragspartner angenommen und die Gäste vertragsgemäß untergebracht werden müssen. Das allfällige Basiskontingent laut Vertrag bleibt bei Stopp der Verfügbarkeit durch den Vertragspartner weiterhin aufrecht.

5.4 Stornobedingungen für Gruppenbuchungen:
Stornierung bis 21 Tage vor Anreise 0%, 20 bis 7 Tage vor Anreise 40%, 6 bis 1 Tag vor Anreise 60% des Gesamtbetrages und am Tag der Anreise/no show 70% (bezieht sich auf den vertraglich vereinbarten Einkaufspreis).

Dem Vertragspartner steht bei Verringerungen der Teilnehmeranzahl innerhalb einer Reisegruppe von bis zu 10% keine Stornogebühr zu. Verringert sich die Teilnehmerzahl der Reisegruppe um mehr als 10%, steht dem Vertragspartner erst für den die 10% überschreitenden Teilnehmer ein Anspruch auf Stornogebühren zu, wobei die Stornofristen und Stornogebühren gemäß Pkt. 5.4 heranzuziehen sind (Beispiel zur Verdeutlichung: Gruppe von 20 Personen, 3 Personen reisen nicht an [no show], für 2 Personen besteht kein Anspruch auf Stornogebühren, für 1 Person besteht ein Anspruch auf Stornogebühren iHv. 70% vom vertraglich vereinbarten Einkaufspreis). Ein oberes Limit für Stornierungen besteht nicht, sodass der Vertragspartner bei mehreren gebuchten Terminen auch Stornierungen von mehr als der Hälfte der gebuchten Termine zu akzeptieren hat. Buchungen von Travel Partner, die innerhalb der Stornofrist vorgenommen werden, können bis 72 Stunden nach erfolgter Buchung kosten- und spesenfrei storniert werden. Dem Beherbergungsbetrieb steht auch bei Gruppenreisen kein Stornorecht zu.
 

6. Vertragslaufzeit

6.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist bindend. Bei Kürzung der Laufzeit durch den Vertragspartner, aus welchem Grund auch immer, ist Travel Partner umgehend schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Erst nach schriftlicher Rückbestätigung erhält dies Gültigkeit. Für entstehende Kosten (Mehraufwand, Umbuchungskosten usw.) haftet der Vertragspartner in vollem Umfang.

6.2 Der Vertragspartner räumt Travel Partner hiermit eine Option für die nächstfolgende Sommer- bzw. Wintersaison zu den vereinbarten Bedingungen ein, die von Travel Partner bis spätestens 3 Monate vor Beginn der jeweiligen (nächstfolgenden) Saison eingelöst werden kann.

7. Vertragsmäßige Unterbringung

7.1 Der Vertragspartner haftet bei nicht vertragsmäßiger Unterbringung für sämtliche Nichterfüllungs- oder Schlechterfüllungsschäden, welcher Art auch immer (auch ideeller Art). Die Ersatzansprüche erstrecken sich auch auf solche Zahlungen, welche von Travel Partner an Kunden aus Gründen der Prozessvermeidung zweckmäßigerweise geleistet wurden (Preisminderung, Entschädigungszahlungen bei Umbuchung in Ersatzunterkünfte etc.). Die Beweislast für eine allfällige Unzweckmäßigkeit oder Entbehrlichkeit der von Travel Partner geleisteten Zahlung liegt beim Vertragspartner.

Ungeachtet dessen behält sich Travel Partner bei nicht vertragsmäßiger Unterbringung das Recht vor, entschädigungslos vom zu Grunde liegenden Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die gesamte gebuchte Gruppe oder sämtliche Gäste von FIT-Buchungen auf Kosten des Vertragspartners in einer anderen, gleich- oder höherwertigen, Ersatzunterkunft unterzubringen.

7.2 Dem Vertragspartner ist es ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung von Travel Partner gestattet, komplette oder partielle Umbuchungen von Gästen, in andere, als dem gegenständlichen Vertrag zu Grunde liegenden Beherbergungsbetrieb vorzunehmen. Im Falle des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe vereinbart, welche 100% des vertraglich vereinbarten Einkaufspreises der vorgenommenen eigenmächtigen Umbuchungen entspricht.

7.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, außer es wurde im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sämtlichen eingebuchten Gästen von Travel Partner (Gruppenreisen, FIT, etc.) keine qualitativ und/oder quantitativ reduzierten Leistungen (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, kostenfreier W-LAN Zugang, Zutritt zu Wellnessanlagen usw.) zur Verfügung zu stellen, sodass diese die hausübliche Verpflegung sowie alle sonstigen Leistungen bekommen, die auch andere Hausgäste des Vertragspartners erhalten.

7.4 Es ist dem Vertragspartner bekannt, dass die an Travel Partner vergebenen Betten, unbeschadet des Übertragungsrechtes in Punkt 2.1, an Reiseveranstalter/Vertriebspartner mit dem Zweck, diese an Gäste aller Nationen weiterzuvermieten, vergeben werden. Es gibt keine Einschränkung bezüglich Nationalität, Geschlecht, Glaubensbekenntnis etc.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alles daran zu setzen, um die berechtigten Ansprüche der Gäste zu erfüllen. Er ist verpflichtet, Reklamationen binnen 5 Tagen durch schriftliche Stellungnahme zu beantworten, widrigenfalls Travel Partner davon ausgehen wird, dass eine berechtigte Reklamation vorliegt und auf Rechnung des Vertragspartners prozessvermeidende Entschädigungszahlungen (Preisminderung etc.) leistet (siehe auch Pkt. 7.1). Berechtigte Reklamationen sind vom Vertragspartner in angemessener Weise zu entschädigen. Der Vertragspartner haftet auch für entgangenen Gewinn, welcher dadurch entsteht, dass es als Folge einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner zum Abbruch oder zu einer Einschränkung der Geschäftsverbindung zwischen Travel Partner einerseits und dem Reiseveranstalter/Vertriebspartner andererseits kommt.

7.6 Der Vertragspartner hat Travel Partner von sonstigen Umständen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, die die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung beeinträchtigen könnten. Darunter fallen insbesondere Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Staub- und Lärmbelästigungen (auch in unmittelbarer Nähe des Vertragsobjekts) sowie bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

7.7 Travel Partner haftet nicht für Schäden, welche von Reiseveranstaltern, deren Mitarbeitern oder Gästen anlässlich ihres Aufenthaltes im Vertragshaus verursacht werden.

7.8 Der Vertragspartner hat Travel Partner hinsichtlich aller Aufwendungen zur Abwehr sowohl von berechtigten als auch unberechtigten Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.
 

8. Zahlung

8.1 Der Vertragspartner hat nach Abreise der Gäste Travel Partner eine Rechnung (samt Gästegutscheinen/Voucher der Reiseveranstalter) zur Weiterverrechnung zu übermitteln. Zahlungen werden ausschließlich anhand der übermittelten Rechnungen unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels vorgenommen. Falls nicht anders vereinbart, verpflichtet sich Travel Partner bei vertragsmäßiger Erfüllung innerhalb von 30 Tagen (österreichische Werktage) nach Abreise des Gastes und Rechnungseingang inkl. Voucher die Zahlung mittels Überweisung ohne Abzug vorzunehmen.

8.2 Im Falle einer Zahlungsverweigerung des Reiseveranstalters aufgrund von Reklamationen der Gäste oder behaupteter Nichterfüllung einer in der vorliegenden Reservierung vereinbarten Leistung, tritt die Fälligkeit erst dann ein, wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist bzw. eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt wurde.

8.3 Sollte es bei bevorstehender Beendigung des Vertragsverhältnisses zu gerechtfertigten Schadenersatzforderungen seitens Reiseveranstalter oder Gäste kommen, behält sich Travel Partner vor, die letzten Zahlungen bis zur Klärung des Sachverhalts einzubehalten.

8.4 Nebenkosten, die insbesondere durch Sonderwünsche von Gäste entstehen und nicht vom zu Grunde liegenden Vertrag mitumfasst sind, wie beispielsweise Zimmerupgrades (größere Zimmer, besser gelegene Zimmer, bessere Ausstattung, etc.), die Unterbringung von Haustieren, die Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen (Kosmetikbehandlungen, Wellnessangebote, Verzehr zusätzlicher Mahlzeiten und Getränke etc.), zusätzliche Übernachtungen etc., werden vom Vertragspartner direkt mit dem Gast abgerechnet. Mehrkosten aufgrund falscher persönlicher Angaben von Gästen (Geburtstage etc.) sind ebenso auf direktem Wege mit diesen abzurechnen.
 

9. Höhere Gewalt/Wegfall der Geschäftsgrundlage

Sollte die Erfüllung der vereinbarten Leistung(en) oder die Anreise von Gästen zum Vertragsobjekt oder die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung(en) durch Gäste in Folge höherer Gewalt (wie insbesondere: Naturkatastrophen jeder Art wie Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Lawinen, Schneechaos; Brand; Geiselnahmen; Krieg; Unruhen; Bürgerkrieg; Terrorismus; Streiks; Epidemien; Pandemien; Grenzschließungen; Abriegelung von geographischen Gebieten; Lebensmittelknappheit oder Rationierung; Verkehrsbehinderungen; Unterbrechung des Währungshandels; Aussperrungen, Reisewarnungen, behördlicher Einschränkungen oder Maßnahmen, welche die Durchführung einer Leistung erschweren oder nicht im geplanten Ausmaß zulassen; sowie aller sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen) oder aus sonstigen Gründen (bspw. Konzertabsage aufgrund Krankheit des Künstlers, Insolvenz des Beherbergungsbetriebes, Absage oder Ausfall sonstiger gemäß Pkt. 2.1 gebündelter (Einzel)Leistungen, etc.), die Travel Partner nicht verursacht oder nicht selbst verschuldet hat, nicht mehr möglich sein, ist Travel Partner berechtigt, nach eigener Wahl ganz oder auch nur teilweise vom zu Grunde liegenden Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Mangels Verschulden von Travel Partner sind Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Bereits geleistete Anzahlungen oder Teilzahlungen sind, nach Abzug des Wertes erbrachter Teilleistungen, zurückzustellen. Reist ein Gast aufgrund eines in diesem Punkt genannten Ereignisses vorzeitig ab, so hat Travel Partner für die nicht (mehr) in Anspruch genommenen Leistungen auch nichts zu bezahlen. Für Mehrkosten, die vor Ort entstehen, wie beispielsweise durch eine spätere Abreise der Gäste, haftet Travel Partner nicht. Solche Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen oder, soweit gesetzlich zulässig, mit den Gästen direkt abzurechnen.
 

10. Rechtsnachfolge und Übertragungsrecht

10.1 Sowohl Travel Partner als auch der Vertragspartner sind berechtigt, den zu Grunde liegenden Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger ganz oder teilweise zu übertragen, wobei der Vertragspartner für die Übertragung eine vorherige schriftliche Zustimmung (per E-Mail genügt) von Travel Partner benötigt. Beim Vertragspartner tritt die (Teil-)Rechtsnachfolge erst mit einer Mitteilung des (Teil-)Rechtsnachfolgers gegenüber Travel Partner ein, in welcher dieser verbindlich erklärt, sämtliche aus dem zu Grunde liegenden Vertrag resultierenden Pflichten zu übernehmen. Erst nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung durch den Rechtsnachfolger kann Travel Partner nicht mehr schuldbefreiend an den (ursprünglichen) Vertragspartner leisten. Der (ursprüngliche) Vertragspartner haftet außerdem bis zum Erhalt einer schriftlichen Bestätigung im vollen Umfang für die Vertragserfüllung gegenüber Travel Partner.
10.2 Travel Partner ist weiters berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag sowohl an ihre Mutter-, Tochter- und Schwesterfirmen sowie auch an Reiseveranstalter und Reisevermittler, ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners, zu übertragen.
 

11. Konkurrenzklausel

Zum Schutz und zur Erhaltung des Kundenstocks von Travel Partner verpflichtet sich der Vertragspartner, innerhalb von zwei Jahren ab dem letzten Abreisetag, keine direkten Verträge und Vereinbarungen mit einem von Travel Partner vermittelten Reiseveranstalter oder einem mit diesem Reiseveranstalter kooperierenden Vermittler (Incoming-Agentur, etc.) abzuschließen. Der Vertragspartner hat während der Dauer der im vorigen Satz vereinbarten Beschränkung bei Hotelverträgen mit Incoming-Agenturen und sonstigen Vermittlern auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Gäste von Reiseveranstaltern, die Travel Partner während der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner vermittelt hat, eingebucht werden. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe von 50% der von Travel Partner bzw. dem jeweiligen Reiseveranstalter aufgrund der in der vergangenen Saison getätigten Buchungen insgesamt erbrachten Geldleistung (Bruttobetrag) vereinbart.
 

12. Salvatorische Klausel

12.1 Soweit in diesen Bedingungen keine besondere Regelung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Kooperationsabkommens über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbands der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros, in der jeweilig gültigen Fassung.

12.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist im Streitfall durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und die wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
 

13. Gerichtsstand/Rechtswahl

13.1 Als materielles Recht gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für A-6352 Ellmau in Tirol sachlich zuständige Gericht.
 

14. Schlussbemerkungen/Schriftlichkeit 

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Mitarbeiter von Travel Partner nicht berechtigt sind, von diesen AGB abweichende Zusagen oder Zugeständnisse zu machen. Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Zusagen ist die schriftliche Abfassung und die Fertigung durch ein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführung) von Travel Partner. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bestehen nicht.

COVID-19 Klausel:
Trotz der äußersten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt von Travel Partner, liegt es außerhalb deren Einflussbereichs, ob die tatsächliche Unterbringung der Gäste, aufgrund neuerlicher behördlicher Einschränkungen, in den jeweiligen Unterkünften uneingeschränkt stattfinden kann. Demnach sind bei (teilweisen) Absagen durch Kunden von Travel Partner aufgrund neuerlicher behördlicher Maßnahmen, Beschränkungen oder sonstiger Folgen, hervorgerufen durch die COVID-19 Pandemie, die Bestimmungen des Pkt. 9 sinngemäß anzuwenden.

Außerdem behält sich Travel Partner aufgrund der derzeit unüberschaubaren und außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 das Recht vor, bis zum Anreisetag der Gäste, einseitig ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder diesen auszusetzen. Das Rücktrittsrecht sowie das Recht zur Aussetzung beziehen sich sowohl auf die Dauer als auch den Umfang (Bettenzahl etc.) der zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Auch in diesem Fall gilt, dass beide Vertragsteile von ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend entbunden werden. Die bis zum Rücktritt getätigten Aufwendungen sind von den Vertragsparteien jeweils selbst zu tragen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bereits getätigte An- oder Teilzahlungen sind vom Vertragspartner zurückzuzahlen.

Im Falle einer (teilweisen) Aussetzung ist Travel Partner berechtigt, den Vertrag, dem diese AGB zu Grunde liegen, nach Beendigung der in Pkt. 9 genannten Umstände wieder fortzusetzen.
Bei einer Aussetzung des Vertrages oder beim Vertragsrücktritt von einem bereits teilweise erfüllten Garantie- /Festmietvertrag, ist die ursprünglich vereinbarte Garantiesumme/Festmietsumme naturgemäß nicht gänzlich zur Zahlung fällig und erfolgt in diesen Fällen die Abrechnung gemäß den Bestimmungen des Vertrages, dem diese AGB zu Grunde liegen.

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