Travel Partner AGBs: Österreich und Deutschland

Gültig für VERANSTALTER – GRUPPENBEREICH (VK)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein verbindlicher Vertrag zwischen Travel Partner GmbH sowie der Travel Partner Deutschland GmbH und dem Vertragspartner. Alle Änderungen oder Ergänzungen zu den AGB‘s müssen in schriftlicher Form erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gruppenreisen:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (idF kurz AGB) gelten für Verträge mit der Firma Travel Partner GmbH, Austraße 2a, 6352 Ellmau/Austria sowie mit der Firma Travel Partner Deutschland GmbH Vangerowstraße 20, 69115 Heidelberg/Germany, (nachstehend jeweils "Travel Partner" genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung.

Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn der Vertragspartner Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss übermittelt und Travel Partner der Einbeziehung der AGB des Vertragspartners im Einzelnen oder im Allgemeinen nicht ausdrücklich widerspricht.

Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gelten ausschließlich für Verträge mit (gewerblichen) Unternehmen, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter in Form von Pauschalreiseverträgen an Endkunden/Reisende oder in sonstigen Verträgen an Dritte verkauft oder vermittelt. Eine vertragliche Beziehung zwischen Travel Partner und den Endkunden/Reisenden oder sonstigen dritten Personen wird jedenfalls nicht begründet. Travel Partner hat sohin keinesfalls die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters.

Allgemeine Buchungsbestimmung/Vertragsabschluss: Sämtliche Buchungen und Stornierungen müssen in schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail) getätigt werden. Ist das Angebot zum Vertragsabschluss zeitlich befristet, so ist dieses auch nur bis zum Ablauf der Frist verbindlich. Travel Partner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist eingehende Buchungen anzunehmen. Soweit die Erklärung der Annahme des Angebots vom Vertragspartner Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen enthält, werden diese nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn Travel Partner eine entsprechende schriftliche Rückbestätigung unter Bezugnahme auf die Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen vornimmt. Wenn eine schriftliche Rückbestätigung nicht ergeht, kommt ein Vertrag hinsichtlich der einseitigen Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen nicht zustande. Travel Partner behält sich das Recht auf Programmänderung unter Berücksichtigung der inkludierten Leistungen vor. Travel Partner ist auch berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wobei diese spätestens bei Buchungsbestätigung mitgeteilt werden müssen. Mündliche Nebenabreden sind für Travel Partner nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Freiplatzregelung (falls nicht anders vereinbart): Erster Freiplatz im Einzelzimmer ab 20 vollzahlenden Personen, Zweiter Freiplatz ab 40 vollzahlenden Personen im halben Doppelzimmer.

Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgt in EURO. Alle Preise verstehen sich pro Person im Doppelzimmer inklusive des gesamten Programms. Alle Preise beziehen sich auf Gruppen mit einer Mindestteilnehmerzahl von 20 vollzahlenden  Personen. Nicht inkludiert sind (falls nicht anders angegeben): Persönliche Ausgaben, Versicherungskosten, Transport- oder Transferkosten, Maut- oder Parkgebühren etc. Die Preise verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben, bei denen Travel Partner der Steuerschuldner ist. Sämtliche Servicegebühren sind inkludiert. Steuern und Abgaben, bei denen es aufgrund der rechtlichen Vorschriften zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wurden in der Kalkulation berücksichtigt, sind jedoch nicht in den Preisen inkludiert, da es sich um eine abgabenrechtliche Verpflichtung des Leistungsempfängers handelt. Bitte beachten Sie insbesondere, dass die Reiseleitung jedenfalls Reverse-Charge-pflichtig ist.

Zahlungsbedingungen: 90 % Anzahlung des Arrangementpreises sind bis spätestens 21 Tage vor Anreise, 10 % innerhalb von 14 Tagen nach Anreise zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zu diesem Termin, behält sich Travel Partner das Recht vor, die Gruppenreservierung kostenpflichtig zu stornieren. Alle Leistungen die nach Rechnungsstellung gesondert beauftragt oder gebucht wurden, werden gesondert verrechnet. Alle Zahlungen müssen in Form einer für den Empfänger spesenfreien Überweisung auf dem jeweiligen Konto von Travel Partner einlangen und deutlich gekennzeichnet werden. Kreditkarten und Schecks werden nicht akzeptiert. Im Falle eines Zahlungsverzugs übernimmt der Vertragspartner alle Spesen, Zinsen, Gebühren und Aufwendungen, die durch diesen Verzug entstehen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen - mit fälligen Zahlungsansprüchen von Travel Partner soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von Travel Partner ausdrücklich anerkannt wurden – ist ausgeschlossen.

Bankverbindung Travel Partner GmbH
für Programme aus unserer Ellmauer Zentrale

Bankverbindung: Sparkasse Kufstein / Österreich
IBAN:  AT83 2050 6077 0006 8252    Swift/BIC:  SPKUAT22XXX

für Programme aus unserer Wiener Filiale
Volksbank Tirol AG, Meinhardstrasse 1, 6020 Innsbruck
IBAN: AT42 4239 0030 0001 8861, BIC: VBOEATWWINN

Bankverbindung Travel Partner Deutschland GmbH
für Programme aus unserer Heidelberger Filiale

BTV Deutschland
IBAN: DE 51 7201 2300 0787 4421 00
Swift/BIC: BTVADE61XXX

Storno-Vereinbarungen (falls nicht anders schriftlich vereinbart): Bis 28 Tage vor Anreise keine Stornogebühr. Zwischen 28 Tagen und 21 Tagen vor Anreise wird eine Stornogebühr von 30% des Arrangementpreises verrechnet. Bei Stornierungen zwischen 20 Tagen und 7 Tagen vor Anreise wird eine Stornogebühr von 60%, zwischen 6 Tagen und 3 Tagen vor Anreise wird eine Stornogebühr von 80% des Arrangementpreises verrechnet. Bei Stornierungen unter 3 Tagen vor Anreise und bei No Show wird eine Stornogebühr von 100% des Arrangementpreises verrechnet. Im Arrangementpreis inkludierte Eintritts-, Zutritts-, Ermächtigungskarten oder Konzertkarten werden jedenfalls nicht rückerstattet bzw. müssen auch im Falle einer Stornierung immer zur Gänze bezahlt werden.

Katalogausschreibung: Sollte der Vertragspartner Bildmaterial für seine Katalogausschreibung benötigen, stellt Travel Partner gerne (falls vorhanden) solches zur Verfügung. Vor Fertigstellung des Kataloges erhält Travel Partner unaufgefordert einen Bürstenabzug zur Information zugesandt. Die inhaltliche Verantwortung der Ausschreibung liegt beim Vertragspartner. Bei Event-Programmen wie Musikherbst oder Blasmusikfestival: Die Katalogausschreibung muss mit dem von Travel Partner zur Verfügung gestellten Bildmaterial, auf welchem alle Interpreten dargestellt sind, erfolgen (weitere Bilder frei nach Wahl – Bilderdownload unter www.musikherbst.at, www.blasmusik-festival.at oder www.travel-partner.com). 

Buchungsstandabfrage: Travel Partner erhält für alle genannten Gruppen schriftliche Buchungsstände mindestens im Intervall von 12 Wochen, 8 Wochen, 5 Wochen und 3 Wochen vor Anreise bzw. auf Anfrage von Travel Partner unverzüglich. Die endgültige Zimmerliste muss bis spätestens 14 Tage vor Anreise bei Travel Partner eintreffen.

Verfügbarkeit: Falls das Angebot mit Hotelnamen verkauft wurde, wird Travel Partner im Falle der Unmöglichkeit der Unterbringung in der reservierten Unterkunft die Gäste in einer Unterkunft mit vergleichbarer oder besserer Lage, Kategorie und Ausstattung unterbringen. Die Mehr- oder Zusatzkosten werden von Travel Partner getragen, sofern ein Verschulden vorliegt, für welches Travel Partner einzustehen hat.
Bei Angeboten mit Hotelnamen behält sich Travel Partner die Umbuchung in eine qualitativ gleichwertige Alternativunterkunft jedenfalls vor, insofern das angebotene (Betten-) Kontingent gemäß erfolgter Buchung durch den Vertragspartner nicht bis zu mindestens 60 % der Personenanzahl (Meldung an Travel Partner spätestens 8 Wochen vor Anreise) ausgelastet wird.

Vermarktung: Touristische Produkte und Leistungen müssen vom Vertragspartner so angeboten werden, wie sie in der Beschreibung von Travel Partner aufgelistet sind. Für zusätzliche Leistungen, die in der Produktbeschreibung von Travel Partner nicht enthalten sind und die der Vertragspartner sohin eigenständig anbietet und verkauft, kann Travel Partner nicht haftbar gemacht werden. Kundenbeschwerden: Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Beschwerden von Reisenden während des Aufenthaltes der Gruppe an Travel Partner umgehend in schriftlicher Form zu melden, um Travel Partner die Möglichkeit zu geben, einen allenfalls zu Recht bestehenden Mangel zu beheben; Beschwerden, die nach Abreise der Gruppe ergehen, müssen bis 14 Tage nach Abreise an Travel Partner in schriftlicher Form gemeldet werden; dies alles bei sonstiger Verwirkung jedweder Ansprüche. Für den Fall, dass der Vertragspartner mit Gewährleistungsansprüchen (Preisminderung) oder sonstigen Ansprüchen seiner Reisenden, Teilnehmer oder dritten Personen konfrontiert ist, gilt im Innenverhältnis zwischen dem Vertragspartner und Travel Partner lediglich der zwischen diesen vereinbarte (aliquote) Arrangementpreis als maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Preisaufschlägen jeglicher Art, welche vom Vertragspartner auf den Arrangementpreis hinzugeschlagen werden.

Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten: Dem Vertragspartner obliegt es, nach den (nationalen, europarechtlichen oder internationalen) gesetzlichen Bestimmungen als Pauschalreiseveranstalter oder gegebenenfalls in anderer Funktion, selbst seine ihm allenfalls obliegenden Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu erfüllen. Es obliegt demnach dem Vertragspartner selbst sich die zu dessen Erfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Sämtliche dem Vertragspartner entstehenden Kosten und Schäden durch Nicht- oder Schlechterfüllung der einzuhaltenden Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber seinen Reisenden, Teilnehmern oder dritten Personen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Ersatzleistung/Höhere Gewalt: Sollte die Erfüllung der vereinbarten Leistung (touristisches Produkt) in Folge höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen (bspw. Konzertabsage aufgrund Krankheit des Künstlers, Insolvenz des Beherbergungsbetriebes, etc.), die Travel Partner nicht verursacht oder nicht selbst verschuldet hat, nicht mehr möglich sein, ist Travel Partner berechtigt, hinsichtlich der davon betroffenen Produkte bzw. Objekte kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen oder Teilzahlungen sind, allenfalls nach Abzug des Wertes erbrachter Teilleistungen, zurückzustellen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Für den Fall, dass die vereinbarte Leistung (bspw. Konzertbesuch) ohne Verschulden von Travel Partner nicht erbracht werden kann, ist Travel Partner berechtigt, eine Ersatzleistung (alternatives touristisches Produkt) anzubieten. Falls die Ersatzleistung vom Vertragspartner nicht angenommen wird, stehen dem Vertragspartner mit Ausnahme der Rückerstattung des reinen Ticketpreises (bspw. für Konzertkarten) keine Ansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung zu. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistung durch Umstände unmöglich gemacht, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, so ist eine Kündigung (auch wegen höherer Gewalt) unzulässig. Dies insbesondere bei vom Vertragspartner selbst organisierter An- oder Abreise (Ausfall von Transportmitteln, extreme Wetterbedingungen etc.).

Haftungsausschluss: Travel Partner haftet nicht für Ausschreibungsfehler im Prospekt oder Katalog. Allfällige Schadenersatz- oder Regressansprüche des Vertragspartners erfordern den Nachweis eines Eigenverschuldens von Travel Partner. Eine Haftung von Travel Partner für fremdes Verschulden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Für Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet Travel Partner nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist vom Vertragspartner zu beweisen.
Dem Vertragspartner ist es gegenüber seinen Reisenden, Teilnehmern oder dritten Personen keinesfalls erlaubt, Travel Partner als Reiseveranstalter zu benennen; widrigenfalls hat der Vertragspartner Travel Partner für alle damit einhergehenden Schäden, Nachteile und Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.
Präklusion und Verjährung von Ansprüchen: Sämtliche Ansprüche (Schadenersatz sowie Gewährleistungsansprüche) wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reiseleistung gegenüber Travel Partner schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Travel Partner verjähren grundsätzlich binnen einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und Schädigers soweit dies nicht zwingenden internationalen Abkommen, Verordnungen oder Richtlinien der europäischen Union oder sonstigen gesetzlichen Grundlagen, welche zwischen Travel Partner und dem Vertragspartner zur Anwendung gelangen, widerspricht.

Schriftformklausel: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine verbindliche Vereinbarung zwischen Travel Partner und dem Vertragspartner dar. Alle Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGBs müssen in schriftlicher Form erfolgen.

Gerichtsstand/anzuwendendes Recht:
bei Verträgen mit der Fa. Travel Partner GmbH/Austria
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für 6352 Ellmau in Tirol/Österreich sachlich zuständige Gericht.
Als materielles Recht gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

bei Verträgen mit der Fa. Travel Partner Deutschland GmbH/Germany
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für München/Deutschland sachlich zuständige Gericht.
Als materielles Recht gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Schlussbestimmung: Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist im Streitfall durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

Stand: März 2019