Gültig für LEISTUNGSPARTNER – B2B - STÄDTE

Allgemeines

 

  1. Der Leistungspartner bestätigt, dass er Unternehmer im Sinne des § 1 bzw. §22 UStG 1994 ist und zur Rechnungsstellung mit ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigt ist. Der Leistungspartner nimmt die Regelung des § 6Z.27 UStG 1994 (Kleinunternehmer) nicht in Anspruch. Er erklärt sich mit der Gutschrifterstellung durch Travel Partner im Sinne des § 11 Abs. 8 UStG 1994 ausdrücklich einverstanden.
     
  2. Travel Partner verpflichtet sich, erwähntes Vertragsobjekt durch geeignete Werbemaßnahmen entsprechend den gegebenen Möglichkeiten in angemessener Weise zu vermarkten. Der Leistungspartner verpflichtet sich, kostenlos reproduktionsfähiges Bildmaterial in ausreichender Qualität, sowie frei von Rechten Dritter, zur Verfügung zu stellen. Aktuelles und aussagekräftiges Bildmaterial wird in druckreifer Auflösung in digitaler Form an Travel Partner übermittelt. Sollten das Bildmaterial nicht rechtzeitig oder in nicht-ausreichender Qualität bei Travel Partner eintreffen, so behält sich Travel Partner vor, von den Vermarktungen der vertraglich vereinbarten Leistungen Abstand zu halten. Travel Partner kann jederzeit honorarfrei und ohne Eingriffe in Rechte Dritter dieses Bildmaterial an dessen Vertriebspartner für sämtliche Vertriebsaktivitäten (Kataloge, Broschüren, Flyer, Internetpräsentationen etc.) weiterleiten.
     
  3. Travel Partner ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Einkaufsvertrag (Vertrag EK) sowohl an ihre Mutter-, Tochter- und Schwesterfirmen, insbesondere die Firma RTA Reisebüro GmbH, Profi Tours GmbH, als auch an deren Vertriebspartner zu übertragen. Der Leistungspartner erklärt sich mit diesen Übertragungen vorab ausdrücklich einverstanden und es werden vom Leistungspartner Firmenformen von Travel Partner sowie sonstige Vertriebspartner – im Falle einer solchen Übertragung – als neuer und allein zuständiger Vertragspartner akzeptiert.
     
  4. Die umseitig vereinbarten Preise sind Fixpreise. Die mit Travel Partner bestätigten Vertragspreise im Einkaufsvertrag (Vertrag EK) liegen mindestens 25% unter den veröffentlichten Verkaufspreisen des Leistungspartners.
     
  5. Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist bindend. Bei Kürzung der Laufzeit durch den Leistungspartner, aus welchem Grund auch immer, ist Travel Partner umgehend schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Erst nach schriftlicher Rückbestätigung erhält dies Gültigkeit. Für entstehende Kosten (Mehraufwand, Umbuchungskosten usw.) haftet der Leistungspartner in vollem Umfang.
     
  6. Zum Schutz von Travel Partner und dessen Kunden (Vertriebspartner), welche in die Erstellung von Prospekten und sonstiger Werbung große Beträge investieren, erklärt der Leistungspartner hiermit rechtsverbindlich, die vereinbarten Preise streng vertraulich zu behandeln und keinerlei Informationen darüber an Dritte Personen, insbesondere an den Vertriebspartner (Reiseveranstalter), dessen Vertreter und Mitarbeiter, weiterzugeben.
     
  7. Der Leistungspartner haftet dafür, dass die Einrichtung und Ausstattung in den Vertragshäusern sowie die dargebotenen Dienstleistungen allen im Vertrag vereinbarten Bedingungen, behördlichen Auflagen und Vorschreibungen entsprechen. Er haftet weiteres für das Vorhandensein von ausreichenden Versicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherungen für Gebäude und Betrieb. Der Leistungspartner ist verpflichtet, über gesondertes Verlangen von Travel Partner eine Bestätigung des Versicherers über Art und Umfang der Haftpflichtversicherung ohne Verzögerung vorzulegen.
     
  8. Für sämtliche Schäden und Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die vereinbarten Leistungen und Vertragsbedingungen nicht erbracht, reservierte Zimmer/Betten anderweitig vergeben und die Gäste von Travel Partner in Ausweichquartieren untergebracht werden müssen, haftet der Leistungspartner. Ausweichquartiere müssen mindestens der gleichwertigen offiziell zertifizierten Hotelkategorie, gleicher oder zentralerer Lage, oder auch höherwertiger Hotelkategorien entsprechen. Die Schadenersatzverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Zahlungen, welche von Travel Partner an Vertriebspartnern aus Gründen der Prozessvermeidung zweckmäßigerweise geleistet wurden. (Preisminderung, Entschädigungszahlungen bei Umbuchung in Ersatzunterkünfte, eventuelle Transferkosten der Gäste zum Ausweichquartier etc.) Die Beweislast für eine allfällige Unzweckmäßigkeit oder Entbehrlichkeit der von Travel Partner geleisteten Zahlungen liegt beim Leistungspartner.
     
  9. Es ist dem Leistungspartner bekannt, dass die an Travel Partner vergebenen Zimmer/Betten, unbeschadet des Übertragungsrechtes in Punkt 3, an Vertriebspartner mit dem Zweck, diese an Gäste aller Nationen weiterzuvermieten, vergeben werden. Es gibt keine Einschränkung bezüglich Nationalität, Geschlecht, Glaubensbekenntnis etc.
     
  10. Der Leistungspartner verpflichtet sich, alles daran zu setzen, um die berechtigten Ansprüche der Gäste zu erfüllen. Er ist verpflichtet, Reklamationen binnen 5 Tagen durch schriftliche Stellungnahme zu beantworten, widrigenfalls Travel Partner davon ausgehen wird, dass eine berechtigte Reklamation vorliegt und auf Rechnung des Leistungspartner prozessvermeidende Entschädigungszahlungen (Preisminderung etc.) leistet. Berechtigte Reklamationen sind auch vom Leistungspartner in angemessener Weise zu entschädigen. Der Leistungspartner haftet auch für entgangenen Gewinn, welcher dadurch entsteht, dass es als Folge einer Vertragsverletzung durch den Leistungspartner zum Abbruch oder zu einer Einschränkung der Geschäftsverbindung zwischen Travel Partner einerseits und dem Vertriebspartner andererseits kommt.
     
  11. Zum Schutz und zur Erhaltung des Kundenstocks von Travel Partner verpflichtet sich der Leistungspartner, innerhalb von zwei Jahren ab dem letzten Abreisetag, keine direkten Verträge und Vereinbarungen mit einem von Travel Partner vermittelten Vertriebspartner oder einem mit diesem Reiseveranstalter kooperierenden Vermittler (Incoming-Agentur, etc.) abzuschließen. Der Leistungspartner hat während der Dauer der im vorigen Absatz vereinbarten Beschränkung bei Hotelverträgen mit Incoming-Agenturen und sonstigen Vermittlern auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Gäste von direkten Vertriebspartnern, die Travel Partner während der Zusammenarbeit mit dem Leistungspartner vermittelt hat, bei der beklagten Partei eingebucht werden. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe von 50% der von Travel Partner bzw. dem jeweiligen Vertriebspartner aufgrund der in der vergangenen Saison getätigten Buchungen insgesamt erbrachten Geldleistung (Bruttobetrag) vereinbart.
     
  12. Der Leistungspartner verpflichtet sich im Falle einer Übertragung des Eigentumsrechts oder Einräumung sonstiger Rechte an Dritte Personen, nachweislich dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an den (Teil-) Rechtsnachfolger des Leistungspartners übertragen und die übernommenen Verbindlichkeiten eingehalten werden. Er ist ohne schriftliche Zustimmung von Travel Partner nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
     
  13. Kann eine Vertragspartei wegen Höherer Gewalt ihre vertraglich zugesagte Leistung nicht erbringen und ist ihr dies auch objektiv unzumutbar, steht ihr ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu. „Höhere Gewalt“ ist ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das die Vertragspartei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbar sind, beispielsweise Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinenabgänge, Vulkanasche etc. Bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln, insbesondere sind Teil- und Anzahlungen kostenfrei zurückzuerstatten. Bei früherer Abreise bzw. späterer Anreise von Gästen werden vom Leistungspartner lediglich die tatsächlich konsumierten Leistungen an Travel Partner in Rechnung gestellt. Für Mehrkosten, die vor Ort entstehen, wie beispielsweise durch eine spätere Abreise der Gäste, haftet Travel Partner nicht. Solche Mehrkosten sind ausschließlich mit den Gästen direkt abzurechnen.
     
  14. Der Leistungspartner hat Travel Partner von sonstigen Umständen rechtzeitig und schriftlich in Kenntnis zu setzen, die die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung beeinträchtigen könnten. Darunter fallen insbesondere Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Staub- und Lärmbelästigungen (auch in unmittelbarer Nähe des Vertragsobjekts), sowie bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
     
  15. Travel Partner haftet nicht für Schäden, welche von Vertriebspartnern, deren Mitarbeitern und Gästen anlässlich ihres Aufenthaltes im Vertragshaus verursacht werden.

    Reservierung und Buchung
     
  16. Zimmer/Betten aus dem Kontingent, welche nicht benötigt werden, werden vom Leistungspartner ohne Stornokosten zurückgenommen. Im Falle einer Stornierung trifft beide Parteien die Pflicht zur Schadensminderung. Sofern nachweislich eine andere Vermietung der Zimmer/Betten nicht möglich ist, gilt folgende Regelung: Buchungen, die von Travel Partner nicht bis spätestens 24 Stunden vor der geplanten Anreise storniert werden (siehe aber nachfolgenden Punkt), berechtigen den Leistungspartner – sofern eine anderweitige Vermietung der Zimmer/Betten nicht möglich war – zur Verrechnung der Leerbetten- bzw. Zimmergebühr in der Höhe von einer (1) Nacht der vereinbarten Unterkunftskosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem Leistungspartner steht kein Stornorecht zu.
     
  17. Der Leistungspartner akzeptiert bis zum Eintreffen der Kunden Ersatzpersonen für bereits gebuchte Gäste.
     
  18. Der Leistungspartner ist berechtigt, jederzeit eine Buchungsübersicht bei Travel Partner anzufordern. Eine anderweitige Vergabe der Zimmer/Betten ist nur zulässig, wenn sich zum Zeitpunkt eines allenfalls vereinbarten Kontingentsverfalls vor der beabsichtigten Anreise nicht benötigte Zimmer/Betten ergeben.
     
  19. Kontingentsrückforderungen und Anfragen für Buchungsstopps können vor dem vereinbarten Verfall nur in schriftlicher Form an Travel Partner gerichtet werden und erhalten erst nach Erhalt einer schriftlichen Rückbestätigung Geltung.
     
  20. Sollte eine Free Sale Vereinbarung zum Tragen kommen, bedeutet dies, dass Travel Partner bis auf Widerruf durch den Leistungspartner ohne Limit einbuchen kann. Eine Free Sale Sperre kann bis zu 24 Stunden Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, und wird nur an Werktagen (Montag bis Freitag 08:00 Uhr – 17:00 Uhr) entgegengenommen. Eine Free Sale Sperrung wird von Travel Partner ausnahmslos akzeptiert. Das Basiskontingent laut Vertrag bleibt aufrecht.


    Zahlung
     
  21. Der Leistungspartner hat Travel Partner eine Rechnung inklusive der Gästegutscheine (Voucher) der Vertriebspartner nach Abreise zur Weiterverrechnung zu übergeben. Zahlungen werden ausschließlich anhand der übermittelten Rechnungen unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels oder Rahmenvereinbarung vorgenommen.
     
  22. Travel Partner verpflichtet sich, Zahlungsverpflichtungen, die aus dem gegenständlichen Vertrag entstehen, innerhalb von 30 Werktagen nach Abreise der Gäste und Erhalt der Rechnungen inklusive Gästegutscheine (Voucher) per Überweisung vorzunehmen.
     
  23. Im Falle einer Zahlungsverweigerung des Vertriebspartners aufgrund von Reklamationen der Gäste oder angeblicher Nichterfüllung einer in der vorliegenden Reservierung vereinbarten Leistung, tritt die Fälligkeit erst dann ein, wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist bzw. eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt wurde.
     
  24. Sollte es bei bevorstehender Beendigung des Vertragsverhältnisses zu gerechtfertigten Schadenersatzforderungen seitens Vertriebspartner und Gäste kommen, behält sich Travel Partner vor die letzten beiden Zahlungen bis zur Klärung des Sachverhalts einzubehalten.
     
  25. Nebenkosten, die entstehen durch: - Sonderwünsche der Gäste, wie zusätzliche Zimmerausstattung, Einrichtung der Zimmer oder Zimmerwechsel, sowie Verpflegung und Unterbringung von Haustieren/ - Benützung der Anlagen und Einrichtungen, wie Kosmetik, Telefon, Internet, Solarium, Sportplätze oder Kurse etc. / - Aufwendungen für Reiseleiter und (Bus-) Fahrer wie Getränke, Mahlzeiten, Zimmerwechsel, zusätzliche Nächtigungen etc. werden vom Leistungspartner direkt mit dem Gast abgerechnet, sofern diese Leistungen in den mit Travel Partner vereinbarten Preisen nicht enthalten sind.


    Schlussbemerkung
     
  26. Soweit in diesen Bedingungen keine besondere Regelung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Kooperationsabkommens über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbands der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros, in der jeweilig gültigen Fassung. Im Übrigen kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
     
  27. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kufstein, Österreich vereinbart.
     
  28. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für sämtliche Vertragsverhältnisse mit dem Leistungspartner.
     
  29. Der Leistungspartner nimmt zur Kenntnis, dass Mitarbeiter von Travel Partner nicht berechtigt sind, von diesen AGB´s abweichende Zusagen oder Zugeständnisse zu machen. Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Zusagen ist die schriftliche Abfassung und die Fertigung durch ein vertretungsbefugtes Organ von Travel Partner GmbH.
     
  30. Für Gruppenreisen gelten gesonderte Konditionen.

 

Stand: 03/18